Satzung

§ 1

Name, Zweck und Sitz

Die Wählergemeinschaft „Freie Wähler Selent“ ist eine Vereinigung von Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde Selent im Sinne des § 18 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes in der Fassung vom 19.03.1997.
Der Zweck der Wählergemeinschaft ist ausschließlich darauf gerichtet, durch Teilnahme mit eigenen Wahlvorschlägen an Wahlen auf Kommunalebene bei der politischen Willensbildung mitzuwirken.
Sitz der Wählergemeischft „Freie Wähler Selent“ ist der jeweilige Wohnort des/der Vorsitzen.

§ 2

Mitgliedschaft

  1. Mitglied der Wählergemeinschaft „Freie Wähler Selent“ können alle in der Gemeinde Selent wohnenden Männer und Frauen werden, die nach dem Gemeinde- und Kreiswahlgesetz das aktive Wahlrecht haben.
  2. Über die Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand der der Wählergemeinschaft „Freie Wähler Selent“. Er ist nicht verpflichtet für den Fall der Ablehnung der Mitgliedschaft eine Begründung zu geben.

§ 3

Aufgaben und Programm

Die Wählergemeinschaft „Freie Wähler Selent“ hat die Aufgabe:

  1. Sich an den Kommunalwahlen zu beteiligen und Kandidaten aufzustellen.
  2. Das Interesse ihrer Mitglieder an den kommunalpolitischen Aufgaben ihrer Gemeinde zu fördern.
  3. Das Interesse der Einwohner der Gemeinde an der kommunalen Selbst-verwaltung zu fördern.
  4. Darauf zu achten, dass die den Selbstverwaltungskörperschaften (Gemeinde, Schulverband usw. ) zur Verfügung stehenden Mittel sparsam und wirtschaftlich verausgabt werden.
  5. Die Förderung der Jugendarbeit und die Hilfe für die älteren Mitbürger soll zu den wesentlichen Aufgaben gehören.

§ 4

Organe der Wählergemeinschaft „Freie Wähler Selent“

Die Organe der Wählergemeinschaft „Freie Wähler Selent“ sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§ 5

Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

  1. die Beschlussfassung über alle das Interesse der Wählergemeinschaft „Freie Wähler Selent“ berührenden Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, insbesondere die Richtlinien der örtlichen Kommunalpolitik,
  2. die Aufstellung von Wahlkandidaten,
  3. die Entgegennahme der Jahresberichte und die Entlastung des Vorstandes
  4. die Wahl des Vorstandes.

§ 6

Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

a. dem/der Vorsitzenden,
b. dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
c. dem/der Schriftführer/in,
d. dem/der Kassenverwalter/in,
e. einem/einer Beisitzer/in.

Der Vorstand hat alle mit den Aufgaben und der Zielsetzung der Wählergemeinschaft „Freie Wähler Selent“ zusammenhängenden Fragen zu erledigen. Dabei ist er an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Der/die Vorsitzende vertritt die Wählergemeinschaft „Freie Wähler Selent“ gegenüber allen Behörden, sowie insbesondere gerichtlich und außergerichtlich.

  1. Die Wahlen zum Vorstand finden jeweils im ersten Halbjahr statt.

Es sind zu wählen:
in ungeraden Jahren => 1. Vorsitzende/r, Schriftführer/in, Beisitzer/in
in geraden Jahren => stellvertretende Vorsitzende, Kassenverwalter/in

  1. Die Vertrauensfrage wird auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder gestellt.

Der Antrag muss dem Vorstand schriftlich vorliegen und Tagesordnungspunkt der Mitgliederversammlung sein.
Wird einem Vorstandsmitglied das Vertrauen von mindestens der Hälfte der anwesenden Mitgliedern versagt, so ist er seines Postens enthoben. Die Vertrauensfrage kann nur gestellt werden, wenn im gleichen Zuge das Amt neu besetzt wird.

§ 7

Beiträge

Die Beitragszahlungen werden durch Beschlüsse der Mitgliederversammlung geregelt.

§ 8

Einberufung von Versammlungen

  1. Eine Mitgliederversammlung soll möglichst vierteljährlich stattfinden. Die erste Mitgliederversammlung eine Jahres gilt als Hauptversammlung und hat insbesondere die Ihr in § 5 zugewiesenen Aufgaben zu erledigen. Aus Antrag von einem Viertel der Mitglieder muss der Vorstand innerhalb von 2 Wochen eine Mitgliederversammlung einberufen. Die Einladungsfrist für alle Mitgliederversammlungen beträgt 1 Woche.
  2. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

§ 9

Auflösung

  1. Eine Einzelmitgliedschaft in der Wählergemeinschaft „Freie Wähler Selent“ kann mit den Stimmen von 2/3 der anwesenden Mitgliedern aufgelöst werden.
  2. Die Wählergemeinschaft „Freie Wähler Selent“ kann mit den Stimmen von 2/3 der anwesenden Mitgliedern aufgelöst werden.

Tagesordnungspunkte, welche eine Auflösung zum Inhalt haben, müssen mit der Einladung mitgeteilt werden. Etwa vorhandene Vermögenswerte werden gemeinnützigen Zwecken zugeführt .

§ 10

Kündigung der Mitgliedschaft

Eine Kündigung der Mitgliedschaft bedarf der Schriftform.

§ 11

Satzungsänderung

Satzungsänderungen müssen termingerecht zu einer Hauptversammlung im Wortlaut vorliegen und bedürfen der Schriftform.

Vorstehendes Programm und die Satzung der Wählergemeinschaft „Freie Wähler Selent“ (ehemals „Allgemeinen und Freien Wählergemeinschaft Selent“) wurde in der Gründungsversammlung am 02.02.1998 einstimmig beschlossen.

In der Hauptversammlung am 10.05.1999 beschlossene Satzungsänderungen wurden übernommen.

In der Hauptversammlung am 24.04.2013 beschlossene Satzungsänderungen wurden übernommen.

Selent, den 24.04.2013

gez. Hermann Köster gez. Sabine Tenambergen


Karol Andrejewski, Vorsitzender und Sabine Tenambergen, stellv. Vorsitzende